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Alt 13.05.2006, 20:07   #1
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Einladung von Bürgern aus Indonesien nach Deutschland

Hallo Zusammen,

folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen, wenn man einen Bürger Indonesiens nach Deutschland einlädt:

Ich möchte einen Ausländer nach Deutschland einladen. Welche Unterlagen werden benötigt? Welche Formulare muss ich ausfüllen?
Das Visum muss grundsätzlich durch den Reisenden selbst bei der für seinen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.


Der Antragsteller muss u. a. nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich der Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.
Darüber hinaus muss der Antragsteller grundsätzlich eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- Euro) nachweisen. Diese Versicherung kann ggfs. auch vom Einlader für den ausländischen Gast abgeschlossen werden.

Zur Visumbeantragung wird von mir die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erwartet. Wo erhalte ich das Formular?

In den Fällen, in denen der Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können Sie sich verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.

Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladers geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.

Welche Verpflichtungen gehe ich mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung ein?

Durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz haften Sie für die Kosten, die durch den Ausländer in Deutschland der öffentlichen Hand verursacht werden könnten.

Die genannten Paragraphen enthalten alle näheren Informationen, wobei insbesondere §66 Absatz 2, § 67 zum Umfang der Kosten und § 68 Aufenthaltsgesetz zur Haftung für den Lebensunterhalt maßgebend sind. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung, Bekleidung und anderen Grundbedürfnissen auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
Daneben haften Sie im Fall einer notwendigen Rückführung des Ausländers auch für die damit verbundenen Kosten.

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten

Alle übrigen Ausländer (nicht EU-Staaten) sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 3 Monaten pro Halbjahr benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.

Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Staaten Visumpflicht für Deutschland
Ja/nein

Indonesien Ja

1) Inhaber von Nationalpässen der nachfolgend aufgelisteten Staaten, die uneingeschränkt visumpflichtig sind (Angabe "Ja") brauchen in jedem Fall ein Visum.

2) Auch Inhaber von Nationalpässen der Staaten die zur Einreise nach Deutschland kein Visum benötigen (Angabe: "Nein"), dürfen sich ohne Visum nicht länger als drei Monate pro Halbjahr im Bundesgebiet aufhalten. Zudem dürfen sie während dieses Zeitraums keine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Ausgenommen hiervon sind die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (diese sind mit "*" gekennzeichnet).

Angehörige einiger anderer Länder, können einen ggf. erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. (Diese sind mit "**" gekennzeichnet.)

Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino können die ggf. erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nur dann nach der Einreise einholen, wenn keine Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist (***).

Hongkong: für Inhaber von SAR-Pässen (Pässe des Sonderverwaltungsgebiets Hongkong)(****).

Bearbeitungsdauer

Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.

Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb rechtzeitig gestellt werden.

Wegen der geographischen Lage in der Mitte Europas ist die Bundesrepublik Deutschland ein wichtiges Ziel- und Transitland. Millionen Ausländer kommen jährlich zu einem kurzfristigen Aufenthalt nach Deutschland. Steigende Antragszahlen, Forderungen der Antragsteller nach einem verbesserten Kundendienst und der aus Wirtschaft und Politik lauter werdende Ruf nach einer rascheren und noch effizienteren Visumerteilung sind die Folge. Zusätzliche Anforderungen an die Auslandsvertretungen stellt auch die einheitliche Visumerteilung aufgrund des EU-Rechts im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens (siehe Schengener Übereinkommen).

Diesen vermehrten Aufgaben stehen haushaltspolitische Zwänge gegenüber. Mit weniger Personal müssen mehr Anträge bei zumindest gleichbleibender Prüfqualität bearbeitet werden.

Die hohe Zahl von ca. 2,2 Millionen erteilter Visa für kurzfristige Aufenthalte im Jahr 2003 konnte nur mit Hilfe modernster Technik verarbeitet werden (wie z. B. Datenspeicherung, automatisierte Abfragen sowie maschineller Druck von Visumetiketten, zur Erhöhung der Sicherheit seit kurzem mit integriertem Lichtbild).

Antragsverfahren

Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten erkundigen.

Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Die hier abrufbaren Formulare (s. rechts) können ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden. Sie sind jedoch immer im Original (mindestens in einfacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!

Rechtsvorschriften zur Visumerteilung (Auswahl)

Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004, (BGBl. I, Nr. 41, S.1952)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 (BGBl. I, Nr. 62, S. 2945)
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 81/1 vom 21. März 2001); Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 07. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001; Verordnung (EG) Nr. 453/03 vom 06. März 2003)
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (FreizügigkeitsG/EU) (BGBl. I, Nr. 41, S.1986)
Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung – BeschV) vom 22. November 2004 (BGBl. I, Nr. 62, S. 2937)
Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV) vom 22. November 2004 (BGBl. I, Nr. 62, S. 2934)
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV) vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I, Nr. 68, S. 3370)
Die genannten Bundesgesetzblätter können beim Verlag des Bundesgesetzblattes, Postfach 13 20, 53003 Bonn, die Gemeinsamen Ministerialblätter können durch den Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 50670 Köln, oder durch den Buchhandel bezogen werden. Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft ist beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft, L-2985 Luxemburg, erhältlich.

Das war es soweit…

Quelle: Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutsch

Link: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo...mungen.html#t2

Grüße
Gregor
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